Ob § 17 Abs. 3 UVPG a.F. (jetzt: § 50 Abs. 3 UVPG) auch für Fälle gilt, in denen im Zulassungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls in Rede steht, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls könnte eine Vorprüfungspflicht auf der Grundlage dieser Norm nur dann entfallen, wenn die Prüfungsinhalte im Planaufstellungs- und im Vorhabenzulassungsverfahren im Einzelfall tatsächlich deckungsgleich sind.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Beschluss vom 08.11.2021, 5 LA 6/19
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