1. In die vor dem 10. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage wird ein nach dem 10. Dezember 2021 ergangener Änderungsbescheid einbezogen, auch wenn für die isolierte Klage gegen diesen Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO das Oberverwaltungsgericht zuständig ist.2. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Aktenzeichen: BVerwG 7 B 3.22).
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