Quantcast
Channel: Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Viewing all articles
Browse latest Browse all 3769

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Beschluss vom 08.11.2021, 5 MB 29/21

$
0
0
1. Die Ablehnung bzw. Löschung nach § 35 Abs. 2 BBiG einerseits und die Mitteilung an die nach Landesrecht zuständige Behörde und deren eventuelles Einschreiten nach § 33 BBiG andererseits stellen zwei voneinander unabhängige behördliche Verfahren dar. Die Ablehnung der Eintragung ist somit nicht erst dann zulässig, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung untersagt hat. Vielmehr kann die zuständige Stelle eine Eintragung unabhängig von Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 33 BBiG ablehnen.2. Ein Vollstreckungsantrag, der sich auf eine Unterlassungspflicht bezieht, ist nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO zu beurteilen.

Viewing all articles
Browse latest Browse all 3769


<script src="https://jsc.adskeeper.com/r/s/rssing.com.1596347.js" async> </script>