1. Die Ablehnung bzw. Löschung nach § 35 Abs. 2 BBiG einerseits und die Mitteilung an die nach Landesrecht zuständige Behörde und deren eventuelles Einschreiten nach § 33 BBiG andererseits stellen zwei voneinander unabhängige behördliche Verfahren dar. Die Ablehnung der Eintragung ist somit nicht erst dann zulässig, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung untersagt hat. Vielmehr kann die zuständige Stelle eine Eintragung unabhängig von Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 33 BBiG ablehnen.2. Ein Vollstreckungsantrag, der sich auf eine Unterlassungspflicht bezieht, ist nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO zu beurteilen.
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