1. Ein Hängebeschluss dient dazu, die Zeit zu überbrücken, bis eine breitere Basis für die abschließende Entscheidung im Eilverfahren geschaffen worden ist, beispielsweise durch die weitere Aufklärung des Sachverhalts oder eine weitergehende Gewährung rechtlichen Gehörs. Besteht für eine solche Förderung des Verfahrens keine Möglichkeit oder kein Anlass, so ist für einen Hängebeschluss kein Raum. Vielmehr hat dann sogleich die abschließende Entscheidung zu ergehen.2. Die Behörde wird durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht daran gehindert, nachträglich die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Soweit dies geschieht, erledigt sich die Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, ohne dass es dazu einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bedarf.
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