Für eine Vollstreckungsabwehrklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bleibt es nach dem in § 185 Abs. 1 InsO zum Ausdruck kommenden Grundsatz bei der Zuständigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten und -behörden. § 202 Abs. 1 Nr. 3 InsO InsO stellt insofern lediglich klar, dass für die dort genannten Einwendungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Beschluss vom 08.12.2021, 5 O 14/21
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