Um die Klärungsbedürftigkeit einer Grundsatzfrage darzulegen, reicht es nicht aus, nur das erstinstanzliche Urteil zu kritisieren. Vielmehr muss ausgeführt werden, dass sich die Frage mit triftigen Argumenten sowohl in dem einen als auch in dem anderen Sinne beantwortet lässt. Nur so kann auf der Basis des Zulassungsvorbringens mit Gründen angenommen werden, dass die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist und nicht schon auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Dabei muss der Prozessbevollmächtigte in Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung den Streitstoff selbst prüfen, sichten und durchdringen.
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