1. Die Frist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht vorwerfbarer Fristversäumnis unzulässig ist.2. Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB.3. Liegt der geplante Standort für eine Windkraftanlage außerhalb der Flächen, die im Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, jedoch am Rande einer Zone von zahlreichen (hier: 20) bestehenden Windkraftanlagen, so begründet allein dies noch keinen Ausnahmefall im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
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