Eine persönliche Beziehung des Richters zum Prozessbevollmächtigten begründet die Besorgnis der Befangenheit erst dann, wenn aus Sicht des Beteiligten Anzeichen dafür bestehen, dass sich die Voreingenommenheit für oder gegen einen Prozessbevollmächtigten auch auf die sachliche Entscheidung und mithin auf sie selbst auswirken könnte. Ansonsten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter ebenso wie Prozessbevollmächtigte in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes bzw. ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind.
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