1. Die Anbringung von Werbeanlagen an Telekomschaltschänken im öffentlichen Straßenraum ist eine straßenrechtliche Sondernutzung, für die es gemäß § 21 Abs. 1 StrWG einer Erlaubnis bedarf.2. Die Straßennutzung durch Hineinwirken der Werbung in den Straßenraum zu privaten kommerziellen Zwecken ist auch nicht durch Regelungen außerhalb des Straßen- und Wegegesetzes gedeckt, insbesondere nicht durch § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG.
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