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Channel: Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Beschluss vom 25.08.2021, 5 LA 7/19

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1. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG betrifft nur die vollständige Nichtdurchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung. Schwerwiegende Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung beurteilen sich dagegen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG.2. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG steht mit dem Unionsrecht in Einklang, denn durch diese Norm wird die Sachprüfung im Vergleich zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich ausgeweitet. Insofern hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben nicht 1:1, sondern überschießend umgesetzt.3. Unter dem Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 UmwRG werden nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen.4. Die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/92/EU sind nicht als Schutznormen auszulegen, sondern beinhalten objektives Richtlinienrecht.5. Ein Anspruch auf den Erhalt einer freien oder schönen Aussicht besteht regelmäßig nicht. Selbst wenn von jedem Fenster eines Wohnhauses aus Windkraftanlagen sichtbar sind, begründet dies allein noch keine unzumutbare Beeinträchtigung.

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