1. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat; etwas anderes gilt nur, wenn sich eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste. Ist ein Beweisantrag nicht protokolliert, so begründet das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist.2. Ob eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit die Eigennutzungsmöglichkeit des Zweitwohnungsinhabers rechtlich ausschließt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist abhängig vom Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine Frage des Einzelfalles.3. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer neben der Kur- oder Tourismusabgabe (§ 10 KAG) ist im Hinblick auf § 3 Abs. 5 KAG zulässig, weil es sich bei der Zweitwohnungssteuer nicht um eine Steuer auf Übernachtungsleistungen handelt; bei Erfüllung der Tatbestände können die drei Abgabenarten Zweitwohnungssteuer, Kur- und Tourismusabgabe nebeneinander erhoben werden.4. Um den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht zu werden, bedarf es grundsätzlich unter ausdrücklicher oder zumindest konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Die Zuordnung des Vorbringens zu einem Zulassungsgrund darf dem Gericht nicht in dem Sinne überlassen werden, dass erst dieses prüft und herausfiltert, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Darlegungen einen Zulassungsgrund begründen könnten.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Beschluss vom 09.09.2021, 5 LA 1/21
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