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Channel: Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 14.09.2017, 2 KN 3/15

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1. Wird der Kreis der Abgabenpflichtigen durch Änderung der Anlage zu einer Satzung erweitert, muss die Satzung bei Rückwirkung dem Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG Rechnung tragen.2. Nach Neufassung des § 10 KAG (Fassung ab 1. August 2014) kann eine Gemeinde nicht mehr die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe beschließen, sondern nur noch eine Tourismusabgabe.3. Das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verlangt, dass eine Satzung über Kommunalabgaben die berechtigende Norm des KAG so genau wie möglich bezeichnet.4. Bei der Kalkulation für eine Abgabensatzung müssen dem Satzungsgeber die maßgeblichen Unterlagen bei Beschlussfassung vorgelegen haben, damit dieser eine eigene Ermessenserwägung anstellt. Eine Unterlage der Verwaltung, die der Satzungsgeber nicht kennt, genügt nicht (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 - Rn 78 ff, LS 3).5. Ist der touristische Anteil der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung unter 50 %, bedarf es einer besonderen Begründung, weshalb diese gleichwohl eine Einrichtung i.S.d. § 10 Abs. 1 KAG sein soll.6. Beruht die Kalkulation einer kommunalen Abgabe nicht auf sachgerechten Annahmen, ist der durch Satzung bestimmte Abgabesatz auch dann urwirksam, wenn sich das Ergebnis der Kalkulation bestätigen lässt (keine Ergebnisprüfung, Fortführung der Rechtsprechung, zuletzt 2 LB 31/07, Urteil vom 21. November 2007, LS, Rn 31 ff).

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