Trotz formal gleichem Gesamturteil ist ein Beamter oder Richter, der im höheren statusrechtlichen Amt beurteilt worden ist, besser beurteilt worden als ein Beamter oder Richter im niedrigeren Amt.Zwar kann in besonderen Einzelfällen, eine Ausnahme vom Grundsatz vom höheren Statusamt zu machen sein. Eine solche ist bei der Auswahl für die Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht nicht zu erkennen.
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