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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 22.06.2017, 2 LB 7/17

Beamte der Zollverwaltung, die in einem vom Bundesministerium der Finanzen als zulagenberechtigt festgesetzten Bereich (hier: Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Organisierte Formen der Schwarzarbeit) verwendet werden, erhalten die sogenannte Polizeizulage nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i.V.m. Nr. 9 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage I zum BBesG. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ist der Erhalt der Zulage für diese Beamtengruppe nicht von weiteren besonderen persönlichen Voraussetzungen abhängig; entgegenstehende Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für die Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (VV-BMF-PolZul) sind nicht anzuwenden.

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