Die freigestellte Klägerin wendet sich gegen ihre Laufbahnnachzeichnung für den Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2012; hinsichtlich der Nachzeichnung zum 1. Oktober 2010 hat sie einseitig die Erledigung erklärt.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 04.10.2016, 2 LB 31/15
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