Gemeinden dürfen für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger Gebühren erheben. Voraussetzung ist, dass sie entweder eine Straßenentwässerungsgebührensatzung erlassen oder in ihrer Abwassergebührensatzung einen eigenständigen Gebührentatbestand und einen Gebührensatz für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger vorsieht.
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