Der Kläger ist Richter im Ruhestand und beim Land Schleswig – Holstein zu 70 % beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 26.08.2019 machte er u. a. Aufwendungen aus einer Rechnung vom 20.08.2019 in Höhe von 1.216,94 € für eine von seiner Tochter, Frau Dr. xx A. – xxx, durchgeführte ärztliche Behandlung geltend.
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