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Channel: Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Beschluss vom 23.09.2021, 5 O 11/21

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1. Bei einer in der Rechtsmittelinstanz schwebenden Streitwertbeschwerde ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch dann zulässig, wenn die Streitwertbeschwerde unzulässig ist.2. Nach einer Prozessverbindung errechnen sich die zeitlich später entstehenden Gerichtsgebühren nach dem Streitwert des verbundenen Verfahrens. Bereits zuvor angefallene Gebühren richten sich dagegen nach den Streitwerten der damals noch selbständigen Verfahren. Deshalb müssen gesonderte Streitwerte für die Zeit vor und nach der Verbindung festgesetzt werden.3. Nach Treu und Glauben ist jeder Prozessbeteiligte verpflichtet, die Kosten seiner Prozessführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.

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