Wird eine Anfechtungsklage bei zwei verschiedenen Gerichten erhoben, sodass die zuletzt erhobene Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist, so ist das „Gericht der Hauptsache“ gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein das zuerst angerufene Gericht.In die vor dem 10. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage wird ein nach dem 10. Dezember 2021 ergangener Änderungsbescheid einbezogen, auch wenn für die isolierte Klage gegen diesen Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO das Oberverwaltungsgericht zuständig ist.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Beschluss vom 30.08.2021, 5 MR 5/21
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