Antrag im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht statthaft, wenn er ausdrücklich nicht auf ein objektives Überprüfungsverfahren mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Norm gerichtet ist, sondern nur die individuelle Betroffenheit des Antragstellers geklärt werden soll.
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