Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfolglos.Keine vorläufige Außervollzugsetzung von § 6 Abs. 1 Satz 3 SARS-CoV-2-BekämpfVO des Landes Schleswig-Holstein vom 1. Mai 2020 (Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m²), da gegen die Vorschrift weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifende Bedenken bestehen.
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