Der bloße Formalakt einer (im Ausland) erfolgten Taufe begründet für sich keine Verfolgungsgefahr im Iran.Die iranischen Behörden schätzen die Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber realistisch ein und ziehen aus diesen Umständen ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rückschluss auf die religiöse Gesinnung des Asylbewerbers.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 24.03.2020, 2 LB 20/19
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