Der Kläger ist iranischer Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und ohne Konfession. Er begehrt im Berufungsverfahren seine Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 AsylG.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 24.03.2020, 2 LB 18/19
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