Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Der Kläger zu 1.), der das Studium der Architektur in Al-Raqqa im letzten Semester wegen des Krieges abgebrochen und als selbständiger Autohändler gearbeitet hat, ist am … und die Klägerin zu 2.), eine Fernstudentin der Jurisprudenz und Hausfrau, am … in … geboren. Sie reisten, der Kläger zu 1.) mit, die Klägerin zu 2.) ohne Ausweispapiere nach eigenen Angaben am 30. August 2015 aus Kobane (kurdisch), Tel Ghazal mit ihrem am … geborenen Kind, dem Kläger zu 3.) auf dem Landweg (Türkei, Griechenland, Balkanroute: Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich) in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie etwa am 4. bzw. 5. Oktober 2015 eintrafen. Der Kläger zu 4.) ist bereits in Deutschland (3. Dezember 2015) geboren. Am 30. Juni 2016 stellten sie einen Asylantrag.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 08.11.2018, 2 LB 16/18
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