Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfalls vom 18. Januar 1996 als Dienstunfall sowie seiner Traumatisierung und sonstiger psychischer Beeinträchtigung als Dienstunfallfolge.
↧
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 04.04.2017, 2 LB 10/16
↧