1. Dem Satzungsgeber steht es frei, die Eckgrundstücksvergünstigung nur auf die Wohnbebauung zu beschränken.2. Für die Gewährung der Vergünstigung ist nach dem einschlägigen Satzungsrecht maßgeblich, ob das Grundstück objektiv ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird und nicht eine etwaige subjektive Zweckbestimmung durch den Grundstückseigentümer.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 09.02.2017, 2 LB 22/16
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