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Channel: Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 08.09.2022, 2 LB 3/22

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1. Es gibt keinen Vertrauensschutz darauf, dass eine an einem Formfehler leidende Rechtsvorschrift nicht korrigiert wird, so dass der Betroffene von den vom Normgeber vorgesehenen Abgaben weiterhin verschont bleibt. Vielmehr muss der Betroffene jederzeit mit einer Satzungskorrektur rechnen.2. Wenn eine Einrichtung als solche vorteilhaft im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG SH ausgebaut oder erneuert wird, vermittelt sie regelmäßig allen Grundstücken, die zu dieser Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, Vorteile. Dementsprechend sind Anliegergrundstücke regelmäßig bevorteilt. Ausreichend ist ein einfacher Vorteil und die Möglichkeit eines Herauf- oder Heranfahrens mit Kraftfahrzeugen muss anders als im Erschließungsbeitragsrecht nicht geboten werden.3. Die für die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG SH erforderliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrseinrichtung ist für ein Anliegergrundstück jedenfalls dann gegeben, wenn ausgehend von der Grundstücksgrenze in zumutbar fußläufiger Entfernung Haltemöglichkeiten in Anspruch genommen werden können. Eine zumutbare fußläufige Entfernung ist in diesem Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die nächstgelegene Haltemöglichkeit in einer Entfernung von unter 35 Metern befindet.

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