Notwendigkeit einer Abweichung von einer Gestaltungssatzung für grundsätzlich genehmigungsfreies Bauvorhaben; Notwendigkeit der Begründung des Gestaltungssatzungskonzepts; traufständig aufgeständerte Solaranlage als Gestaltungssatzungsverstoß, die die Errichtung giebelständiger Häuser anstrebt.
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