Die sachliche Beitragspflicht entsteht allein durch den Lagevorteil eines Grundstücks als Anlieger, wenn einer der Tatbestände des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG (Herstellung, Ausbau, Umbau oder Erneuerung, Verbesserung) in Bezug auf die öffentliche Einrichtung erfüllt ist, wobei diese Voraussetzungen zugleich Grund und Begrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen darstellen.
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