Ob Vordienstzeiten für die Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin von konkretem Interesse und somit förderlich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG sind, ist im Hinblick auf den zugewiesenen Aufgabenbereich und nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinne zu beurteilen.
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