Unter bordellartigen Betrieben werden von der Anzahl der Prostituierten her kleinere Einrichtungen der Prostitution verstanden (z.B. Erotik-Massagesalons, erotische Modelwohnungen, Sauna-Clubs, FKK-Clubs), zu denen auch sog. Wohnungsbordelle und Terminwohnungen mit ein bis maximal vier Prostituierten rechnen, die dort ihrem Gewerbe nachgehen, ohne dort zu wohnen, und allenfalls dort einige Nächte verbringen.Wohnungsprostitution ist im Mischgebiet nur dann bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die gewerbliche Nutzung nach außen lediglich „wohnähnlich“ in Erscheinung tritt. Voraussetzung einer Wohnnutzung und damit auch einer „wohnähnlichen“ Nutzung ist, dass diese auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Eine Nutzung, die darauf beruht, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis zu überlassen, weist schon aus diesem Grund kein „wohnähnliches Erscheinungsbild“ auf und ist damit als ein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe anzusehen.
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