Zur (örtlichen) Zuständigkeit unterschiedlicher Landgerichte – Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus.Zur Vertretung des Landes Schleswig-Holstein in gerichtlichen Verfahren. Eine wirksame prozessuale Erklärung, an welches Gericht der Rechtsstreit verwiesen werden soll, kann allein von einem Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgegeben werden, § 67 Abs. 4 VwGO.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Beschluss vom 03.11.2021, 3 KS 2/21
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