Aus der Obliegenheit zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 152 Abs. 1 StPO ergeben sich keine Anforderungen an die Aufstellung einer Kamera zur Feststellung des Fahrers bei Geschwindigkeitsverstößen. Die Obliegenheit entsteht erst, wenn der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, d.h. nicht vor Begehung der Ordnungswidrigkeit.
↧