1. Ein Gewässer kann nicht zugleich Bestandteil einer Abwassereinrichtung sein (Ablehnung der sog. Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie).2. Die durch Satzung bestimmte Einbeziehung von offenen und geschlossenen Gräben in die öffentliche Abwassereinrichtung setzt den Verlust der Gewässereigenschaft nach Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungs-/-genehmigungsverfahrens gemäß § 68 WHG voraus; die anschließende Widmung zum Bestandteil der Einrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen. 3. Ob es sich bei einem offenen oder geschlossenen Graben (weiterhin) um ein Gewässer handelt, lässt sich nur anhand einer einzelfallorientierten Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse beurteilen.
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