Schleswig-Holsteinische Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A7 wurden im Jahr 2007 nicht amtsangemessen alimentiert; der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau war bis in diese Besoldungsgruppe verletzt. Einem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot bis in die Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes (A5 bis A9, hier bis A7) hinein ist eine Indizwirkung beizumessen, auch wenn die zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen des höheren Dienstes nicht den erforderlichen Mindestabstand oder für sich betrachtet das Abstandsgebot verletzen, da ein Verstoß des Mindestabstandsgebots diesen Ausmaßes das gesamte Besoldungsgefüge betrifft.
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