Die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es bei einem Rechtschutzbegehren auf eine polizeiliche Ausbildung innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung inzident zu überprüfen. Sie verbietet zugleich, die Anwärterinnen und Anwärter auf vorläufigen Rechtschutz allein gegen den Prüfungsbescheid zu verweisen. Dies gilt unabhängig davon, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG iVm. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, § 42 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 APO-Pol endet (Anschluss an BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris).
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