1. Ein Grundwasserkörper befindet sich im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (DüV 2017) im schlechten chemischen Zustand, wenn der chemische Zustand in dem Bewirtschaftungsplan gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 13 Abs. 4 und Anhang VII A 4.2. der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) als schlecht eingestuft worden ist. 2. Maßgeblich ist die Einstufung in dem bei Erlass der Landesverordnung geltenden Bewirtschaftungsplan. 3. Die flächenhafte Ausdehnung einer Nitratbelastung des Grundwassers nach § 6 Abs. 2 GrwV muss nicht mit Hilfe eines geostatistischen Verfahrens ermittelt werden. Bei der Abschätzung darf angenommen werden, dass jede Messstelle eines Grundwasserkörpers den gleichen Anteil an seiner Gesamtfläche repräsentiert. 4. Zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) darf die räumliche Ausweisung der Gebiete mit besonderen Anforderungen an die Düngung in der Landesverordnung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DüV 2017 darauf abzielen, dass der Schwellenwert für Nitrat künftig an keiner Messstelle eines Grundwasserkörpers überschritten wird. 5. Die Landesdüngeverordnung vom 5. Juli 2018 (LDüV 2018) ist mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DüV 2017 vereinbar, soweit die N-Kulisse den Grundwasserkörper EL19 der Flussgebietseinheit Elbe einschließt.
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