1. Das Erfordernis des funktionalen Zusammenhangs in § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG soll verhindern, dass mehrere Kilometer voneinander entfernt liegende Windkraftanlagen nur wegen der sich überschneidenden oder sich berührenden Einwirkungsbereiche eine gemeinsame Windfarm bilden, da ansonsten die Umweltverträglichkeitsprüfung und die diesbezügliche Vorprüfung erheblich erschwert würden.2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein funktionaler Zusammenhang anzunehmen ist, wenn sich Windkraftanlagen nicht in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 ROG befinden.
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