Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt ein Fall des § 115 LVwG vor, wenn die Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung durch § 3 Abs. 3 StVG an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert war und wenn die Fahrerlaubnis nach Aufhebung der Entziehung sofort in fehlerfreier Weise entzogen werden könnte.
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