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Channel: Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Beschluss vom 09.11.2020, 5 LA 8/20

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Aus der Systematik und dem Schutzzweck des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein folgt, dass der Waldbegriff weit auszulegen ist. Bei der Beurteilung, ob eine Waldfläche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WaldG vorliegt, kommt es auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an, wobei ein ungenehmigter Kahlschlag außer Betracht bleibt. Die danach maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise schließt es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen oder amtlichen Registern auszugehen. Nicht von Bedeutung ist auch, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist. Insbesondere kommt es nicht auf eine gewollte Dauerhaftigkeit an. Auch Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion, Bestockungsdichte und die Eintragung im Waldverzeichnis sind nicht entscheidend. Die Bebauung in der Umgebung ist ebenfalls nicht maßgeblich.

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