Bei einem Widerruf gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Behörde auch in Fällen des intendierten Ermessens den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der vollständige Widerruf des Zuwendungsbescheides in Betracht kommt. Dabei kann u.a. die Schwere der Pflichtverstöße beachtlich sein.
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