Die Regelungen der Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung – JAVO) verfolgen vorrangig den Zweck, inhaltliche Anforderungen an den Vorbereitungsdienst aufzustellen und den Organisationsablauf mit dem Ziel der Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung zu regeln. Die Zuweisung in die Wahlstation im Ausland kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob für das Land, in welchem die Wahlstation abgeleistet werden soll, zum Zeitpunkt des Antritts der Station eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (hier: wegen SARS-CoV-2) besteht. Eine solche Verknüpfung ist vom Zweck des § 32 Abs. 3 Satz 2 JAVO nicht gedeckt.
↧