Es ist ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber behaupteten Glaubenswechsels zu würdigen. Daher kann die Einschätzung eines Dritten, auch wenn dieser Taufpastor oder Pastor der aktuellen Gemeinde des Asylsuchenden ist, die vom Gericht zu beurteilende Ernsthaftigkeit einer vom Asylbewerber behaupteten Konversion nicht ersetzen (stRspr. des Senats: vgl. nur: Beschluss vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 - ); dem steht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen oder der Religionsfreiheit des Schutzsuchenden nicht entgegen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 -).
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