1. Die vorläufige Enthebung aus dem Dienst, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG, ist nicht auszusetzen, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 2 BDG, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen ein hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen besteht, das voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird.2. Auch beim innerdienstlichen Dienstvergehen der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, § 37 Abs. 1 BeamtStG, ist für die Bemessung des Orientierungs-rahmens für die mögliche Disziplinarmaßnahme auf die strafrechtliche Einordnung abzustellen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, ist der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – eröffnet.3. Die Amtsverschwiegenheit gilt auch bei Äußerungen im privaten Bereich. Eine Vereinbarung, dass weitergegebene Informationen als vertraulich behandelt werden müssen, begründet keine Berechtigung zur Weitergabe von unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Tatsachen.4. Die gewerkschaftliche Tätigkeit eines Beamten hat keine Auswirkungen auf dessen dienstliche Verschwiegenheitspflicht.
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