1. Die Ermächtigung zum Erlass einer rückwirkenden Satzung ergibt sich allein aus der spezifischen Satzungsbefugnis selbst.2. Um den Ausgleich einer festgestellten Kostenüber- oder -unterdeckung im Rechtssinne zu bewirken, ist es notwendig aber auch ausreichend, wenn dieser durch den (ggf. auch rückwirkenden) Erlass einer den Ausgleich vollständig innerhalb des dreijährigen Ausgleichszeitraumes des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG vollziehenden Satzung erfolgt.
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