1. Das während der Fahrt von der Dienststelle zur häuslichen Unterkunft erfolgte Halten auf einem parallel zur Fahrbahn befindlichen Parkplatz zum Führen eines privaten Telefonats, ist nicht geeignet zu einer Unterbrechung oder gar einem Wegfall des (Wege-)unfallschutzes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SHBeamtVG zu führen.2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum gesetzlichen Unfallschutz ist nicht ohne weiteres auf einen Wegeunfall im Anwendungsbereich des Dienstunfallschutzes eines Beamten übertragbar.
↧
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Beschluss vom 18.06.2020, 2 LB 4/20
↧