Mit seiner am 15. Dezember 2009 erhobenen Disziplinarklage erstrebt der Kläger, dem Beklagten die Ruhegehaltsbezüge abzuerkennen.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Urteil vom 22.03.2016, 14 LB 4/11
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