Ein festgestelltes Verhalten, das eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB rechtfertigen würde, stellt in der Regel auch gewichtige dienstliche Gründe für den Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 GStG dar.
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