Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer Entscheidung erst dann unterzeichnen und zurücksenden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Beschluss vom 13.03.2020, 2 MB 5/20
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