1. Zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausblendung eines Bewährungsvorsprunges bedarf es der Darlegung, dass die Wahrung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung eine ununterbrochene Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erfordert. 2. Es erscheint zweifelhaft, dass das Amt der Ministerialrätin/ des Ministerialrates als Vertreterin oder Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde ein Amt mit leitender Funktion iSd. § 5 LBG ist.
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